Keine erhöhte Einspeisevergütung für freistehende Solaranlagen
Wie der Bundesgerichtshof in Kassel nun entschied, stehen Solaranlagenbetreibern keine erhöhten Leistungen nach dem § 11 Abs. 2 EEG zu, wenn die Solaranlage frei steht und die Solarmodule mit einer dazugehörigen Dachkonstruktion zum Halten der Solaranlage einen Unterstand für Hühner bilden.
Die Klägerin, die 9 Solaranlagen betreibt, wollte vor dem Bundesgerichtshof die erhöhte Einspeisevergütung erzwingen, da sie die durch die Montage von freistehenden Solaranlagen entstandenen Hühnerunterstände als eigenständige Bauwerke ansah, auf denen die Solaranlage montiert sei. Der Bundesgerichtshof sah in der den Solarpanelen unterliegenden Holzkonstruktion keine Dachkonstruktion, sondern lediglich eine Halterung für die Solarmodule. Die erhöhte Einspeisevergütung werde erst dann fällig, wenn das Gebäude als Tragegerüst die Hauptsache bilde und die darauf montierte Solaranlage vom Gebäude abhängig sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dadurch resultiere kein Anspruch auf eine erhöhte Einspeisevergütung, so die Richter in Kassel. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg - somit ist das Urteil rechtskräftig.
