Meine Nachbarn haben etwas gegen meine Solaranlage- was nun?
“Es kann der Frömmste nicht im Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt” (Friedrich Schiller)
Doch der Nachbar spielt nicht mit- was nun?
Es ist eines der Rechtsgebiete, welches das deutsche Gerichtswesen bis in die entlegensten Amtsstuben beschäftigt: das Nachbarschaftsrecht. Prinzipiell könnte man meinen, über sein Hab und Gut nach Belieben verfahren zu dürfen. Doch ist dies nur relativ eingeschränkt möglich. Grundbesitzer sind gemäß einiger Regelungen beispielsweise des Bürgerlichen Gesetzbuches dazu verpflichtet, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen oder auch zu dulden.
Allerdings ist im nachbarrechtlichen Verhältnis noch einiges mehr zu beachten. Schon Peter Ustinov wusste: “Die Kirche sagt, du sollst deinen Nächsten lieben, ich bin überzeugt, dass sie meinen Nachbarn nicht kennt”. Denn nichts kann die ungetrübte Freude am eigenen Heim mehr beeinträchtigen, als ein Nachbar, der sich gestört fühlt.
Solarkollektoren scheinen vordergründig diesbezüglich kein Konfliktpotential zu bieten. Sie duften nicht unangenehm, machen keinen Lärm und eine optische Verschandlung der Dachlandschaft wird spätestens mit erfolgreicher behördlicher Genehmigung dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan kaum zu entnehmen sein.
Allerdings kann es passieren, dass der ein oder andere Nachbar durch eine Solaranlage geblendet wird. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei in der “Licht-Richtlinie” die psychologische und die physiologische Blendung, denn Licht kann unter emissionsrechtlichen Gesichtspunkten als relevante Störquelle gesehen werden. Die physiologische Blendung beschreibt die Tatsache, dass Reflexionen von Kollektoren oder Modulen das Sehvermögen des Betroffenen nicht nur schmälern sondern mindern. Der Betroffene ist so stark reflektiertem Licht ausgesetzt, dass er blinzeln muss. Die psychologische Blendung hingegen ist nur gegeben, wenn der Nachbar nicht mit Sonnenbrille herumlaufen müsste, da die Spiegelung der Anlage sein Sehvermögen nicht zu mindern vermag.
Welche Rechte hat der Nachbar?
Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten bezüglich einer Störung kann der Betroffene zuvorderst einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Im Falle einer gravierend reflektierenden Solar- oder Photovoltaikanlage folglich verlangen, dass die Blendwirkung unterbleibt. Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 903, 906 und 1004 BGB.
Wie entscheiden die Gerichte?
Falls eine gütliche außergerichtliche Einigung scheitert und der Sachverhalt vor Gericht geklärt werden muss, ist eine spezielle Einzelfallbetrachtung maßgeblich. Zuerst muss die Beeinträchtigung - sprich die Blendung - wesentlich und damit unzumutbar sein, da gegenüber unwesentlichen Beeinträchtigungen eine Duldungspflicht besteht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass viele Module oder Kollektoren bereits zu einem nicht geringen Teil entspiegelt sind. Auch wird eine Blendwirkung nicht zu jeder Tageszeit und das ganze Jahr über gegeben sein. Das Landgericht Heidelberg hat eine wesentliche Beeinträchtigung bei einer circa halbstündigen täglichen Blendwirkung während acht Monate im Jahr gesehen (Az.: 3 S 21/08 - Urteil vom 15.05.2009). auch das Oberlandesgericht in Stuttgart hat am 09.02.2009 ähnlich entschieden (Az.: 10 U 146/08). Demgegenüber verneint das Landgericht Frankfurt am Main eine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Blendwirkung, die an vier Monaten im Jahr täglich jeweils 45 Minuten auftritt (Az.: 2/12 0 322/06 - Urteil vom 18.07.08) . Und das Verwaltungsgericht Würzburg urteilte jüngst, dass die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen von besonderem öffentlichen Interesse sei und folglich an die Unzumutbarkeit der Blendung strenge Maßstäbe zu stellen seien (Az.: W 5 K 07.1055 - Urteil vom 31.01.08).
Fazit
Die bisherigen Gerichtsentscheidung haben gezeigt, dass Streitigkeiten wegen reflektierender Anlagen nicht pauschal abgeurteilt werden können. Ein solcher Rechtsstreit bedeutet nicht nur vorab Kosten für Gutachten und anwaltlichen Beistand, er kann sich vor allem in die Länge ziehen. Der obengenannte Fall vor dem LG Frankfurt wurde insgesamt sieben Jahre verhandelt. Es empfiehlt sich daher vor Installation der Anlage am gewünschten Platz auf dem Dach mit Spiegeln die Nachbarschaft kurz auszureflektieren, um herauszufinden, ob und wer sich gestört fühlen könnte. Und falls keine blendfreie Montage möglich sein sollte, empfiehlt sich vorab ein klärendes Gespräch, um spätere Konflikte zu vermeiden. Denn wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, ist die Beeinträchtigung zu dulden. Falls sich der Nachbar mit Sichtblenden, Markisen, Rollos, etc. zufrieden gibt, steht der ungetrübten Freude über eine Solar- beziehungsweise Photovoltaikanlage nichts mehr im Wege.
