Steuererklärung für Besitzer einer Photovoltaikanlage

Grundsätzlich ist der Betreiber einer Photovoltaikanlage dazu verpflichtet, diese dem Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt sendet dem Betreiber der Anlage einen Erfassungsbogen zu, auf welchem die zentralen Eckdaten eingetragen werden müssen. Eine Photovoltaikanlage unterliegt dem Steuerrecht in drei verschiedenen Bereichen, nämlich der Einkommens-, der Gewerbe- sowie der Umsatzsteuer.

Steuerliche Vorteile

Wenn man sich für die Installation einer Photovoltaikanlage entscheidet, so können sich dadurch unter Umständen erhebliche steuerliche Vorteile ergeben. So garantiert beispielsweise das von der Bundesregierung erlassene Erneuerbare-Energien-Gesetz den Betreibern einer solchen Anlage erhöhte Abnahmepreise des produzierten Stromes für einen Zeitraum von 20 Jahren. Ergeben sich in den ersten Jahren nach der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage zunächst Verluste für den Betreiber, so lassen sich auch diese steuerlich berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn über die gesamte Nutzungsdauer ein Totalgewinn erwartet wird.

Von Seiten des Finanzamtes werden alle Besitzer einer Photovoltaikanlage automatisch als Unternehmen eingestuft. Grundsätzlich liegt bei Betreibern einer netzgekoppelten Anlage eine unternehmerische Tätigkeit vor, da der erzeugte Strom in das Netz eingespeist und an den jeweiligen Netzbetreiber verkauft wird. Entsprechend erhalten alle Selbstständigen die Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstattet. Normale Arbeitnehmer stehen dagegen vor der Wahl zwischen zwei verschiedenen Möglichkeiten. So gibt es die beliebte Option, gegenüber der Finanzbehörde auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Durch diesen Verzicht erhalten die Arbeitnehmer die Mehrwertsteuer, welche auf den Kauf der Photovoltaikanlage erhoben wurde, zurück.

Einkommens- und Gewerbesteuer

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage gilt als separater Gewerbebetrieb, daraus erzielte Einnahmen fallen dementsprechend unter die Einkommenssteuer. Eine Gewerbesteuer wird für den Betreiber einer Photovoltaikanlage nur dann fällig, wenn der erwirtschaftete Gewinn aus der Anlage den Betrag von 24.500 Euro im Jahr übersteigt. In aller Regel kommen nur die Betreiber von großen Anlagen in die Nähe solcher Gewinne, bei den weit verbreiteten Anlagen mit einer Leistung im Bereich von rund 10.000 kWh pro Jahr liegt der Gewinn ganz sicher deutlich unter dieser Grenze. Problematisch kann es allerdings dann werden, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage bereits Gewerbeertragssteuer zahlen muss. In einem solchen Fall lässt sich die Steuer umgehen, indem man die jeweilige Anlage über einen Dritten, beispielsweise einen Ehepartner, abwickelt.

Umsatzsteuer

Die Einnahmen, die sich aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ergeben, unterliegen schließlich auch der Umsatzsteuer. Wenn der Betreiber der Anlage allerdings keine anderen unternehmerischen Tätigkeiten ausübt, die umsatzsteuerpflichtig sind, so entfällt die Umsatzsteuer, wenn der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr den Betrag von 17.500 Euro nicht übersteigt. In aller Regel verzichten die Betreiber einer Photovoltaikanlage aber auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung und entscheiden sich stattdessen für die Regelbesteuerung. Der Grund für dieses Vorgehen liegt darin, dass der Betreiber vom Finanzamt die Umsatzsteuer, welche ihm der Verkäufer der Anlage in Rechnung gestellt hat, als Vorsteuer wiedererhält. Weiterhin bekommt der Betreiber der Photovoltaikanlage auch nur im Falle der Regelbesteuerung von Seiten des jeweiligen Energieversorgungsunternehmens zusätzlich zur Einspeisevergütung auch die Umsatzsteuer.

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